Auch ohne Antrag (manchmal) Urlaubsabgeltung

Auch das schönste Arbeitsverhältnis endet irgendwann einmal und der Arbeitgeber muss es „ordnungsgemäß abrechnen“. Gestritten wird dabei oft über offene Urlaubstage, die bis zum Ausscheiden nicht genommen wurden.

Das Bundesurlaubsgesetz ist in diesem Fall eindeutig, § 7 Abs. 4 BurlG legt fest, dass nicht genommener Urlaub abzugelten ist, d.h. der entsprechende Geldanspruch ist auszuzahlen, denn Arbeitsbefreiung (durch Urlaub) kann der Arbeitgeber aufgrund der Beendigung ja nicht mehr gewähren.

Wenn nun aber der Mitarbeiter (bewusst) keinen Urlaub nimmt (also auch keinen Urlaubsantrag stellt) und bis zum letzten Tag arbeitet, bekommt er bis dahin Vergütung und zusätzlich nach dem Ausscheiden Urlaubsabgeltung, er steht also (zumindest) finanziell besser als ein Kollege, der den Urlaub regulär noch im Arbeitsverhältnis genommen hat. Das sei nicht im Sinne des Gesetzes monierten die Arbeitgeber und zahlten die Urlaubsabgeltung nicht aus.

Über die Instanzgerichte gelangte der Fall zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. C-619/16 und C-684/16) entschied, dass der Mitarbeiter auch ohne Urlaubsantrag später Urlaubsabgeltung fordern kann. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher umfassend über die Rechtslage aufgeklärt hat und der Mitarbeiter den Urlaub auch tatsächlich noch hätte nehmen können.

Im Zweifel klären beide Arbeitsvertragsparteien diese Frage weit vor dem Beendigungstermin, damit es später nicht auch noch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Der Autor, Rechtsanwalt Sebastian Wirtz, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

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