Häufig kürzt die KFZ-Versicherung des Unfallgegners nach einer Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten die Reparaturrechnung der Werkstatt. Insgesamt geht es dabei um viel Geld.

Mit mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.01.2024 nun bestätigt, dass den Unfallgegner und dessen KFZ-Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall das sog. Werkstattrisiko trifft. Ist die Reparatur des Fahrzeugschadens also teurer, als in dem Gutachten des Sachverständigen zuvor kalkuliert und ist die Rechnung der Werkstatt nicht offensichtlich und auch für den Laien erkennbar falsch, dann muss die Versicherung auch die höheren Reparaturkosten der Werkstatt bezahlen.

Der BGH hat in fünf Revisionsentscheidungen die Bedeutung des Werkstattrisikos weiter präzisiert, auch für nach Ansicht der Versicherung des Unfallgegners nicht erforderliche Reparaturschritte. Der Geschädigte kann darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt keinen unwirtschaftlichen Weg bei der Reparatur des Fahrzeugs wählt, zumal auch das Gutachten eines Sachverständigen vorliegen sollte, welches eine Reparaturkostenkalkulation enthält.

Es ist deshalb dringend anzuraten, vor der Beauftragung der Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten zum Fahrzeugschaden einzuholen. Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass die Reparaturrechnung bereits bezahlt wurde. Allerdings, dies hat der BGH auch entschieden, sind einige wichtige Voraussetzungen zu beachten und der richtige Weg bei der Geltendmachung des Schadens einzuhalten. Insgesamt können Geschädigte nun nach der Klarstellung durch den BGH sicher sein, dass ihnen bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die vollen Reparaturkosten erstattet werden, selbst wenn die KFZ-Versicherung des Unfallgegners die Erforderlichkeit der Reparaturkosten bestreitet.

Nach einem Unfall gilt allerdings: immer zum Anwalt!

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Urteile vom 16.01.2024 – VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23