Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15.03.2023 entschieden, dass der Halter eines Anhängers auch dann für entstandene Schäden aufkommen muss, wenn der Anhänger durch einen Dritten in Bewegung gesetzt wurde. In einem konkreten Fall hatte ein Autofahrer in Hessen einen am Straßenrand geparkten Anhänger angestoßen, woraufhin dieser wegrollte und ein Gebäude beschädigte. Der Gebäudeversicherer zahlte den entstandenen Schaden und verklagte den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Schadensersatz. Das Landgericht Gießen hatte zuvor einen Schadensersatzanspruch abgelehnt, da der Schaden nicht „beim Betrieb“ des Anhängers entstanden sei. Das LG argumentierte, dass der Anhänger durch den Autofahrer angestoßen wurde und dem Anhängerhalter daher keine Schuld zuzurechnen sei.

Der BGH hat jedoch anders entschieden und argumentiert, dass die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch in diesem Fall greift. Die Vorschriften des StVG erfassen alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, auch wenn der Unfallablauf maßgeblich durch den Fahrer bestimmt wurde. Die Konstruktion des Anhängers und die Belassung auf der Straße bergen die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung, die durch Fremdkraft ausgelöst werden kann. Daher muss der Anhängerhalter für den Schaden aufkommen, auch wenn der Anhänger durch einen Dritten in Bewegung gesetzt wurde.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Haftung von Anhängerhaltern weit auszulegen ist und alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfasst werden. Die Bestimmungen des StVG beschränken die Einstandspflicht des Halters nicht auf fahrzeugspezifische Gefahren, sondern erfassen auch Schäden, die durch andere Einwirkungen verursacht werden können.

BGH-Urteil vom 15.03.2023, Az. VI ZR 87/22

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