Leitsatz: Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.

Das Oberlandesgericht Hamm sowie das Oberlandesgericht Stuttgart haben entschieden, dass das einfache Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss das Gerät tatsächlich benutzt werden. Auch nach der Neufassung der Norm im Jahre 2020 ist das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen die Vorschrift. Eine andere Interpretation von § 23 Abs. 1a StVO n.F. wäre bereits aufgrund des Wortlauts der Regelung, der jedenfalls eine „Benutzung“ voraussetzt, nicht zulässig. Ohne das Element der „Benutzung“ fällt das bloße „Halten“ allein nicht unter das Verbot.

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Quellen:

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19

OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18