Im Zusammenhang mit der Sicherung von Unternehmensabläufen gibt es unterschiedliche Versicherungen wie zum Beispiel Ertragsausfall-, Betriebsausfall- und Betriebsunterbrechungspolicen.

Grundsätzlich tritt die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Versicherung zahlt, hängt von den vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. In vielen, wenn nicht sogar den meisten, Fällen ist vereinbart, dass die „zuständige Behörde den Betrieb geschlossen haben muss“.

Auch wenn in den Versicherungsbedingungen SARS Cov-2 (Corona) noch nicht aufgelistet ist, hat das in den meisten Fällen keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Es gibt Versicherungsbedingungen, die pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung des Betriebs führt. Daneben gibt es aber Versicherungsbedingungen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. Da aber ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird und auch das SARS Cov-2 (Corona) mittlerweile eine nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheit ist, sollte auch diese Krankheit mitversichert sein.

Achten Sie darauf, dass Sie alle Anzeigepflichten und Obliegenheiten erfüllen und dem Versicherer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Hierzu gehört unter anderem die unverzügliche Meldung des Versicherungsfalles (innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Schließung des Betriebes). Melden Sie die Schließung auch unverzüglich an das Gesundheitsamt und machen Sie Entschädigungsansprüche geltend.

Wir sind gern behilflich, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Sie erreichen uns unter 02841 – 600 4300 oder über https://www.nowag-wirtz.de