Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt: neben dem Thema Kurzarbeitergeld aktuell besonders akut sind „Corona-Kündigungen“, also die Frage, ob die gegenwärtige Krise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (mindestens sechs Monate im Betrieb, mehr als zehn Arbeitnehmer) ist eine Kündigung jedoch kein Selbstläufer.

Ist der Mitarbeiter an Corona erkrankt und fällt deshalb aus bzw. unterliegt einem Beschäftigungsverbot ist dies kein personenbedingter Kündigungsrund, da nur eine sehr lang andauernde Krankheit unter gewissen Umständen eine Kündigung rechtfertigen könnte; zudem erstattet der Staat bei einem Beschäftigungsverbot den Lohn.

Eine verhaltensbedingte Kündigung könnte in Betracht kommen, wenn der Mitarbeiter pauschal mit dem Hinweis auf Corona der Arbeit fernbleibt, bei einem akuten Gesundheitsrisiko mag dies anders bewertet werden.

Der wichtigste Fall dürfte aber die betriebsbedingte Kündigung sein, denn die aktuelle Pandemie führt vielerorts zu erheblichen Betriebsstockungen und Nachfragerückgängen mit der Folge, dass die Belegschaft derzeit nicht mehr (voll) ausgelastet ist. Der Arbeitgeber muss jedoch vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig vorgehen und prüfen: fällt der Arbeitsplatz tatsächlich weg? Sind alle anderen Möglichkeiten wirklich ausgeschöpft (z.B. Kurzarbeitergeld, Staatshilfen etc.)? Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt? Denn eine Kündigung darf stets nur Ultima Ratio sein.

Bei Fragen und Unsicherheiten, lassen Sie sich von uns beraten. Rechtsanwalt Wirtz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und mit allen Fragen rund um eine Kündigung und coronabedingten Folgen bestens vertraut.