Die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft – Der Rechenschaftsbericht des Verwalters

Als Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerin sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Dieser Mitgliedschaft können sie sich nicht entziehen. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft trägt die Kosten und Lasten der Immobilie. Aus der Teilungserklärung ergibt sich, wie diese Kosten auf die einzelnen Eigentümer umgelegt werden. Dazu dient die Hausgeldabrechnung.

 

Die Wohnungseigentümer finanzieren auch die Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie. Manche Reparaturen können teuer werden (z.B. Dach, Heizung). Zur Finanzierung dient unter anderem die so genannte Instandhaltungsrücklage. Der Verwalter zieht die Hausgeldzahlungen der einzelnen Eigentümer ein und bezahlt von dem ihm anvertrauten Geld die Gebühren, Rechnungen und Versicherungen für die Wohnungseigentumsgemeinschaft. Etwaige Überschüsse und Fehlbeträge werden mit der Hausgeldabrechnung abgerechnet. Die Hausgeldabrechnung ist also der Rechenschaftsbericht des Verwalters. In der Hausgeldabrechnung stellt Ihnen der Verwalter dar, wie er mit dem ihm anvertrauten Geld der Gemeinschaft umgegangen ist.

 

Deshalb sollten Sie die Hausgeldabrechnung immer auf Richtigkeit überprüfen. Vor allem die Darstellung des Verwalters zur Entwicklung der Instandhaltungsrücklage ist für Sie wichtig. Denn dort können Sie beispielsweise auch erkennen, ob alle übrigen Eigentümer ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Hausgeldabrechnung sind mittlerweile sehr hoch. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hausgeldabrechnung in seiner Entscheidung vom 04.12.2009, Aktenzeichen V ZR 44/09 noch einmal dargestellt.

 

Wichtig für Sie als Wohnungseigentümer ist, dass der Beschluss über die Genehmigung der Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft – wie im Übrigen alle Beschlüsse der Wohnungseigentumsgemeinschaft – innerhalb eines Monats mit der Anfechtungsklage angefochten werden muss. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss bestandskräftig. Salopp formuliert: Beschließt die Eigentümerversammlung, dass in ihrer Hausgeldabrechnung 1 + 1 = 3 ist, so ist dies zwar rechnerisch falsch, nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat jedoch bestandskräftig und nicht mehr zu ändern. Für die Berechnung der Frist kommt es nicht auf das Protokoll der Eigentümerversammlung an, sondern immer auf das Datum der Eigentümerversammlung.

Vereinbaren Sie gerne zeitnah nach der Eigentümerversammlung einen Termin mit uns, wir besprechen gerne mit Ihnen die dort gefassten Beschlüsse.

Der Autor, Rechtsanwalt Sven Nowag, ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Immobilie.

Sie erreichen uns unter 02841 – 600 4300 oder über https://www.nowag-wirtz.de