Einlegung und Ablauf der Klage
Wenn Sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt und dort mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, haben Sie sog. allgemeinen Kündigungsschutz, d.h. die Kündigung muss bestimmte Voraussetzungen (soziale Rechtfertigung) erfüllen, die im Streitfall mittels einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht überprüft werden können. Diese Klage können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens erheben.
Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder das Arbeitsgericht am Arbeitsort des Gekündigten, was vielfach dazu führt, dass man wohnortnah klagen kann.
Vorm Arbeitsgericht können Sie sich selbst vertreten oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn Sie sich selbst vertreten und nicht geübt in der Materie sind, empfiehlt es sich, bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts vorzusprechen und die Klage dort aufnehmen zu lassen. Dieser Weg empfiehlt sich gleichwohl nur, wenn der Sachverhalt sehr überschaubar ist, sonst sind Sie im Zweifel im Prozess dem Arbeitgeber, der sich fast immer anwaltlich vertreten lässt, hoffnungslos unterlegen.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, müssen Sie dessen Vergütung übernehmen, auch wenn Sie das Verfahren gewinnen – eine Kostenerstattung durch den Unterliegenden wie im Zivilprozess gibt es in der 1. Instanz im Arbeitsrecht nicht. Wenn die Voraussetzungen (z.B. Bedürftigkeit) vorliegen, kann auch Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Nach Erhalt der Klageschrift setzt das Arbeitsgericht einen sog. Gütetermin fest, an dem die Parteien (oder häufiger: nur die Rechtsanwälte) teilnehmen. Der Sachverhalt wird grob erörtert und es wird ausgelotet, ob eine gütliche Einigung in Frage kommt. Gelingt dies nicht, gibt es einen zweiten Termin (Kammertermin), hier können Zeugen gehört werden und am Ende des Verhandlungstages ergeht oft ein Urteil.
Wann die Klage sinnvoll ist und ob Sie eine Abfindung fordern können, erklären wir im nächsten Blogbeitrag.
Der Autor, Rechtsanwalt Sebastian Wirtz, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.
Sie erreichen uns unter 02841 – 600 4300 oder über https://www.nowag-wirtz.de