Kündigung nur analog

In unserer digitalen Welt geht vieles online, ohne persönlichen Kontakt, ohne eigenhändige Unterschrift, der Vertrag ist einfach und schnell per Smartphone geschlossen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt aber nach wie vor alles analog. § 623 BGB schreibt vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag in „Schriftform“ erfolgen muss, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.  Diese gesetzliche Regelung ist zwingendes Recht und kann nicht umgangen werden.

Schriftform bedeutet nach § 126 BGB, dass der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen muss. Diese Original-Urkunde muss dem Empfänger zugehen, weshalb auch ein Fax nicht reicht, denn dabei bleibt das Original schließlich beim Aussteller und es wird nur eine Kopie übermittelt. Es ist auch unerheblich, wie einig sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Auseinandergehen sein mögen, wie formvollendet die Beendigung per E-Mail formuliert oder wie deutlich die Kündigung per Whats-App-Sprachnachricht war – alles unwirksam.

Die Folgen einer formunwirksamen Kündigung können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hart sein, es lohnt sich also stets ein genauer Blick auf die Kündigung.

Der Autor, Rechtsanwalt Sebastian Wirtz, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

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