Da auch für Europa aktuell wieder Reisewarnungen aufleben, jüngstes Beispiel Spanien (mit Ausnahme der Kanaren), stellt sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder öfter die Frage, was nach Rückkehr aus einem Risikogebiet und dann angeordneter behördlicher Quarantäne eigentlich mit der Arbeitspflicht des Mitarbeiters passiert, dessen Urlaub dann ja zu Ende ist.

Natürlich fehlen noch Corona-bezogene höchstrichterliche Entscheidungen, aber derzeit wird man wohl von Folgendem ausgehen dürfen:

Reisen in ein Risikogebiet

Wer als Arbeitnehmer trotz Einstufung des Ziels als Risikogebiet (oder noch „schlimmer“: trotz Reisewarnung) dorthin reist und deshalb anschließend 14 Tage in häusliche Quarantäne muss, dürfte keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung haben – schließlich hat er die Quarantäne selbst „verschuldet“. Wird das Reiseziel erst während des Urlaubs zum Risikogebiet (oder wird die Reisewarnung erst während des Urlaubs ausgesprochen), spricht einiges für eine Lohnfortzahlung während der Quarantäne, wenn die Änderung der Einstufung nicht schon absehbar war. Gerade bei den sich aktuell steil entwickelnden Fallzahlen wird man sicherlich trefflich darüber streiten können, was absehbar war und was nicht.

Krank aus dem Urlaub zurück

Wer dagegen im Urlaub erkrankt, hat erst einmal regulär Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt und diese Arbeitsunfähigkeit durch Attest belegt werden kann. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig aus dem Urlaub zurückkehrt und dort in häusliche Quarantäne muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) fordert, dass die Krankheit der alleinige Grund für das Fernbleiben von der Arbeit ist, hier hindert aber auch die Quarantäne den Arbeitnehmer am Gang zur Arbeit, so dass nach dem EntgFG wohl keine Lohnfortzahlung geschuldet wird. Auch hier ist wieder zu unterscheiden: Basiert die Quarantäne auf einer bewussten Reise ins Risikogebiet, spricht viel gegen eine Lohnfortzahlung, bei einer Reise in ein (späteres) Risikogebiet einiges dafür.

Muss der Arbeitgeber während der Quarantäne den Lohn fortzahlen, erhält er im Übrigen gem. § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf Antrag die Beträge von der zuständigen Behörde erstattet, zumindest finanziell sind diese Folgen damit abgesichert.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

Der Autor, Rechtsanwalt Sebastian Wirtz, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund ums Arbeitsverhältnis.