Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht beschäftigt und seine mieterfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. In der Entscheidung vom 22.08.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 277/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der sogenannten Schönheitsreparaturen (Renovierungsarbeiten) im Mietvertrag durch den Mieter auch dann rechtsunwirksam ist, wenn der neue Mieter mit dem Vormieter vereinbart hat, dass er die Renovierungsarbeiten übernimmt. Das Urteil des BGH liegt im Volltext noch nicht vor, so dass zu den Gründen des BGH noch keine Stellung genommen werden kann.
Aber der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach sich mit den Klauseln in Wohnraummietverträgen zu Schönheitsreparaturen beschäftigt. Nachdem Anfangs kaum noch klar war, wann eine Schönheitsreparaturklausel der gerichtlichen Überprüfung standhält, lässt sich mittlerweile eine deutliche Linie des BGH in der Rechtsprechung erkennen. Immer wenn dem Mieter die Wohnung nicht frisch renoviert oder gar in einem unrenovierten Zustand übergeben wurde oder der Mieter einen angemessenen Ausgleich erhalten hat (beispielsweise Erstattung der Renovierungskosten), ist die formularmäsige Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in der Regel rechtsunwirksam. Denn dann ist nicht ausgeschlossen, dass der Mieter nicht nur das von ihm Abgewohnte in der Wohnung mit der Renovierung beseitigt, sondern auch evtl. noch etwas vom Vormieter beseitigt und so letztendlich die Wohnung in einen besseren Zustand versetzt, als der Mieter diese übergeben bekommen hat.
Übrigens: Ist die Klausel für die Übertragung von Schönheitsreparaturen unwirksam, gilt dies auch für das laufende Mietverhältnis. Dann ist der Vermieter verpflichtet, die Renovierungsarbeiten bei entsprechendem Bedarf vorzunehmen. Ihr Vermieter renoviert dann eben von Zeit zu Zeit ihre Wohnung.
Der Autor, Rechtsanwalt Sven Nowag, ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Immobilie.
Sie erreichen uns unter 02841 – 600 4300 oder über https://www.nowag-wirtz.de