Die private Unfallversicherung
Im versicherungsrechtlichen Sprachgebrauch der privaten Unfallversicherer liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Als Unfälle gelten beispielsweise: Sie werden von einem umfallenden Baum getroffen; Sie laufen gegen eine Glastür; Sie stürzen und verletzen sich durch den Aufprall.
Zum Unfallbegriff gehört die Gesundheitsschädigung. Fehlt eine Gesundheitsschädigung liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
Wichtig ist, dass Sie bei einem Unfall unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und den Versicherer unterrichten. Letzteres können Sie durch einen Anruf erledigen. Zur Sicherheit kann aber auch ein Einwurf-Einschreiben übersandt werden.
Möchten Sie Invaliditätsleistungen gegenüber ihrem Versicherer geltend machen, so müssen Sie einige wichtige Ausschlussfristen beachten. So muss die Invalidität innerhalb von 12 bzw. 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein. Außerdem müssen Sie die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei ihrem Versicherer geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen ihrem Versicherer mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Sie erreichen uns unter 02841 – 600 4300 oder über https://www.nowag-wirtz.de