Nicht selten kommt es vor, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit (temporär) nicht ausreicht, um die Aufgaben zu erledigen, als Arbeitsnehmer leistet man dann zuweilen sog. Überstunden.  Ob man dazu verpflichtet ist und ob der Arbeitgeber die Überstunden bezahlen muss, kommt auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer keine Überstunden, es sei denn, das Unternehmen befindet sich plötzlich aufgrund einer Katastrophe (z.B. Lagerhalle abgebrannt) in existentieller Not, was sehr selten vorkommt. Die Pflicht zu Überstunden kann aber vereinbart werden, z.B. im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Überstunden müssen aber nicht unbegrenzt geleistet werden, das Arbeitszeitgesetz erlaubt maximal 48 Stunden Arbeitszeit in der Woche. Sind also 40 Stunden in der Woche als Arbeitszeit vereinbart, dürfen maximal acht Überstunden geleistet werden.

Bleibt die Frage nach der Vergütung der Überstunden. Hier darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass Überstunden regelmäßig (mit dem Stundenlohn) bezahlt werden, auch ohne besondere Vereinbarung dazu. Ausnahme: im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass Überstunden durch Freizeitausgleich wieder abgebaut werden oder im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass eine bestimmte Anzahl (!) von Überstunden mit dem Grundgehalt erledigt sind, dann sind Überstunden erst extra zu vergüten, wenn diese Stundenzahl überschritten wird. Eine pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem Fixgehalt ist nur zulässig, wenn dieses sehr hoch liegt (oft bei Diensten höherer Art).

Überstundenansprüche gerichtlich durchzusetzen ist jedoch schwierig, meist fehlt dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet waren bzw. er kann den Inhalt der Überstunden nicht mehr nachvollziehen; die Arbeitsgerichte verlangen aber, dass vorgetragen wird, was genau wann gearbeitet wurde.

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Der Autor, Rechtsanwalt Sebastian Wirtz, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund ums Arbeitsverhältnis.