Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in 2 Entscheidungen vom 08.07.2020 (Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) wieder mal mit dem Thema Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht beschäftigt.

Regelmäßig versuchen Vermieter die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen (Renovieren der Wohnung) auf den Mieter / die Mieterin abzuwälzen. Im Jahre 2004 entschied der BGH bereits, dass die Schönheitsreparaturen grundsätzlich von der Vermieterseite auszuführen sind. Der Mieter Miete zahlt die Miete gerade für das Abwohnen der Wohnung und damit auch der Wanddekoration (jur. Ausdruck für den Anstrich der Wand).

Ist die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag nichtig, was im Einzelfall zu prüfen ist, ist damit die Vermieterseite weiterhin verpflichtet, die Schönheitsreparaturen nach dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck des Mietrechts vorzunehmen. Dies gilt gerade auch während des laufenden Mietverhältnisses. Der Mieter kann also vom Vermieter auch während des laufenden Mietverhältnisses die Renovierung der Wohnung verlangen, wenn ein Renovierungsbedarf besteht, dies sogar auf Kosten des Vermieters, d.h. der Vermieter zahlt künftig die Renovierung.

Ganz so leicht ist es dann aber doch nicht. Der BGH hielt dieses Ergebnis dann doch für unbillig und hat den Mieter verpflichtet, sich entsprechend der Abnutzung der Wohnung vor dem Mietbeginn an den Kosten der Renovierung zu beteiligen. Der BGH geht davon aus, dass eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der entstehenden Renovierungskosten in der Regel sachgerecht sein dürfte.

Der Autor, Rechtsanwalt Sven Nowag, ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Immobilie und ums Wohnen.