So tricksen die Versicherer bei der Regulierung
Ein Unfall im Straßenverkehr passiert – dafür kann man häufig nichts.
Lassen Sie den Unfallschaden immer von einem Rechtsanwalt, besser von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht regulieren, auch wenn die Versicherung des Unfallgegners Sie schon freundlich angerufen hat. Das Handeln der Versicherung des Unfallgegners dient der Optimierung der dortigen Schadensquote. Soweit Sie nicht die Alleinschuld am Verkehrsunfall tragen – auch dazu beraten wir Sie zuverlässig – erstattet die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Für Sie erfolgt die Unfallregulierung durch Fachanwälte also sehr häufig kostenfrei.
Die Versicherer halten sich bei der Abrechnung des Schadens auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages häufig nicht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Sie ignorieren die Rechtsprechung des BGH auch mal zu Gunsten der eigenen Schadensquote. So hat der BGH 2018 entschieden (Az: VI ZR 65/18), dass die Ersatzteilkosten entsprechend der Kostenkalkulation des Sachverständigen bzw. entsprechend des Kostenvoranschlages der Werkstatt bei dem zu zahlenden Schadensersatz zu berücksichtigen sind und Abzüge bei den Ersatzteilkosten unzulässig sind. Diese Rechtsprechung des BGH kann auf andere Schadenspositionen, z.B. die Verbringungskosten – Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei und zurück – usw. übertragen werden.
Der Autor, Rechtsanwalt Sven Nowag, ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund ums Auto.
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