BGH: Alles zurück auf Anfang!
Vor genau einem Jahr haben wir in unserem Rechtstipp zum Mietrecht über die Entwicklung in der Instanzenrechtsprechung zur Kaution berichtet. Diese Rechtsprechung führte zu Unsicherheiten bei Vermietern und Mietern bei der Abrechnung der Kaution und der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem beendeten Mietverhältnis. Nun hat der Bundegerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 24.07.2019, Az: VIII ZR 141/17 zur Abrechnung der Barkaution Klarheit geschaffen. Oder um es kurz zu sagen: Alles zurück auf Anfang.
Die Instanzenrechtsprechung ging in jüngerer Vergangenheit davon aus, dass der Vermieters nach der Ende des Mietverhältnisses nicht mit der Kaution des Mieters eigene Ansprüche verrechnet darf. Der Vermieter müsste diese Ansprüche zunächst notfalls auch gerichtlich klären. Erst danach darf der Vermieter die dann vom Gericht als berechtigt festgestellten Ansprüche mit der Kaution verrechnen. Dieser Weg ist aufwendiger und verursacht Kosten. Der BGH hat nun klargestellt, dass auch eine Aufrechnung (Verrechnung) von streitigen Ansprüchen des Vermieters mit der Barkaution möglich ist. Wenn der Vermieter über die Barkaution abgerechnet hat, dazu ist der Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses nach einer angemessenen Frist verpflichtet, kann der Mieter die Abrechnung angreifen. Der Mieter ist auch so geschützt, da er den Vermieter immer noch auf Auszahlung der gesamten Kaution notfalls mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch nehmen kann.
Der Autor, Rechtsanwalt Sven Nowag, ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Immobilie und ums Wohnen.
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