Urlaubsabgeltung auch für die Erben

Kann der Urlaub vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht genommen werden, muss der Arbeitgeber diesen abgelten, also auszahlen. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, erlischt damit auch ein eventuell noch bestehender Urlaubsanspruch, das jedenfalls war die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die nun durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf den Kopf gestellt wird.

Der EuGH hat nämlich mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. C-569/16 und C-570/16) entschieden, dass der Arbeitgeber, der im Todeszeitpunkt noch Urlaubsansprüche hat, diese vererben kann, so dass die Erben die Auszahlung verlangen können. Wenn der Arbeitnehmer vor seinem Tod lange krank war und damit gewisse Urlaubsansprüche angesammelt hat, geht es hierbei nicht nur um kleine Summen. Daran sollten sowohl Arbeitnehmer (bzw. deren Erben) als auch Arbeitgeber denken.

Die Entscheidung des EuGH ist dabei vor allem deshalb so bemerkenswert, weil sie das BAG dazu zwingt, entweder die nationalen erb- und urlaubsrechtlichen Vorschriften doch noch „unionsrechtskonform“ (also als mit europäischem Recht vereinbar) auszulegen oder die nationalen Vorschriften im Erbrecht als unionsrechtswidrig einzustufen und damit einfach nicht mehr anzuwenden. Welchen Weg das BAG auch wählt, eine Zäsur stellt die Entscheidung des EuGH in jedem Fall dar.

Der Autor, Rechtsanwalt Sebastian Wirtz, ist Fachanwalt für Arbeitrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

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