BGH nimmt Eigentümer in die Pflicht

Auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heißt es: „Eigentümer haften für ihren Handwerker!“ Die Auswahl des  eigenen Handwerkers sollte also sorgfältig vorgenommen werden und ggf. nicht nur vom Preis abhängig sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.02.2018 entschieden, dass der Eigentümer eines Hauses, der einen Handwerker mit Arbeiten an dem Dach seines Hauses beauftragt, für den am Nachbarhaus aufgrund eines Brandes dort eingetretenen Schadens auf Schadensersatz haftet.

Was war passiert: Die Eigentümer eines Wohnhauses haben einen Dachdecker beauftragt, Reparaturarbeiten am Flachdach ihres Hauses vorzunehmen. Bei den mithilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte der Handwerker letztendlich einen Brand des Hauses. Durch den Brand und die Löscharbeiten der Feuerwehr wurde das angrenzende Nachbarhaus stark beschädigt. Den Schaden am Nachbarhaus müssen die Auftraggeber des Handwerkers zahlen, denn der Handwerker war zwischenzeitlich pleite.

Der BGH begründet die Haftung mit einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Nachbarn müssen untereinander rechtswidrige Einwirkungen auf das eigene Grundstück vom Nachbargrundstück aus nicht entschädigungslos hinnehmen, wenn diese das zumutbare Maß übersteigen. Das Argument, man habe den Handwerker doch sorgfältig ausgewählt und könne ja nichts dafür, dass dieser einen Brand verursacht, ließ der BGH nicht gelten.

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Der Autor, Rechtsanwalt Sven Nowag, ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und damit Ihr richtiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Immobilie.

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