Mit Urteil vom 10. April 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), Az. VIII ZR 161/23, über die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens. Der Kläger erwarb im März 2021 von dem Beklagten einen Mercedes-Benz 380 SL, Baujahr 1981, für 25.000 €. In der Verkaufsanzeige wurde angegeben, dass die Klimaanlage „einwandfrei“ funktioniere, verbunden mit dem Hinweis, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung erfolge. Nach dem Kauf stellte der Kläger fest, dass die Klimaanlage defekt war, ließ sie reparieren und verlangte vom Beklagten Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von etwa 1.750 €.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, der vereinbarte Gewährleistungsausschluss erfasse auch den Mangel der Klimaanlage. Angesichts des Alters des Fahrzeugs sei mit Instandsetzungsbedarf zu rechnen gewesen. Der BGH hob diese Entscheidungen auf und stellte klar, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit gilt. Die Angabe in der Verkaufsanzeige, dass die Klimaanlage „einwandfrei“ funktioniere, stelle eine solche Beschaffenheitsvereinbarung dar. Somit haftet der Verkäufer trotz des Gewährleistungsausschlusses für den Mangel der Klimaanlage. Das Alter des Fahrzeugs oder die Verschleißanfälligkeit einzelner Bauteile ändern nichts an dieser Auslegung.
Dieses Urteil unterstreicht, dass Verkäufer bei der Angabe von Eigenschaften eines Fahrzeugs vorsichtig sein sollten, da sie trotz eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses für ausdrücklich zugesicherte Merkmale haften.
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#Autokauf: Zusicherung gilt auch bei Gewährleistungsausschluss